Hunde in der Ortslage
Aus gegebenem Anlass weise ich erneut darauf hin, dass für Hunde innerhalb der Ortslage, insbesondere auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen, eine Anleinpflicht besteht. Bei freilaufenden Hunden auf dem eigenen nicht eingezäunten Grundstück ist sicherzustellen, dass diese auch auf dem eigenen Grundstück bleiben. Ist das nicht der Fall, so kann hierdurch eine Gefährdungslage entstehen.
Laufen Hunde in der Ortslage ungehindert auf fremde Grundstücke oder die Straße, kann hierdurch eine Gefahr entstehen bei der ggf. nicht nur der Hund, sondern auch Menschen zu Schaden kommen können (z.B. wenn der Hund vor ein Auto oder Zweirad läuft).
Die hierfür geltende Gefahrenabwehrverordnung ist auf unserer Internetseite (www.gemeinde-hoehn.de) unter Leben in Höhn – Was finde ich wo? abrufbar. Ein Verstoß gegen die dort geltenden Regelungen wird mit einem Bußgeld geahndet.
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