Haushaltssatzung für das Jahr 2024
Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag
der Erträge auf — 4.561.890,00 Euro
der Gesamtbetrag
der Aufwendungen auf — 4.392.850,00 Euro
der Jahresüberschuss /
Jahresfehlbetrag auf — 169.040,00 Euro
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein-
und Auszahlungen auf — 304.960,00 Euro
die Einzahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — 3.685.800,00 Euro
die Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — 3.324.000,00 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — 361.800,00 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf — -666.760,00 Euro
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf — 0,00 Euro
verzinste Kredite auf — 0,00 Euro
zusammen auf — 0,00 Euro
§ 3 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 1.500.000 €
§ 4 Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
Grundsteuer A auf — 345 v.H.
Grundsteuer B auf — 465 v.H.
Gewerbesteuer auf — 380 v.H.
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
für den ersten Hund — 40,00 Euro
für den zweiten Hund — 60,00 Euro
für jeden weiteren Hund — 80,00 Euro
für den ersten gefährlichen Hund — 300,00 Euro
für den zweiten gefährlichen Hund — 500,00 Euro
für jeden weiteren gefährlichen Hund — 700,00 Euro
§ 5 Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2022 betrug — 11.849.936 Euro
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2023 beträgt — 11.832.276 Euro
und zum 31.12.2024 — 12.001.316 Euro
§ 6 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 3.000 Euro überschritten sind.
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