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Amtliche Bekanntmachung der Ortsgemeinde Höhn

Der Gemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Öffentliche Bekanntmachungen

§ 2 Ausschüsse des Gemeinderates

§ 3 Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf den Ortsbürgermeister

§ 4 Beigeordnete

§ 5 Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Gemeinderates

§ 6 Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen

§ 7 Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters

§ 8 Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

§ 9 Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter

§ 10 In-Kraft-Treten

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgen im Anzeiger für die Verbandsgemeinde Westerburg „Wäller Wochenspiegel“. Darüber hinaus erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse „https://www.gemeinde-hoehn.de“.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Westerburg zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Gemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, die sich in den Ortsteilen an den nachstehenden Standorten befinden, bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.

Ortsteil Höhn: Gemeindehaus, Grubenstraße

Ortsteil Neuhochstein: Bushaltestelle, Grube-Victoria-Straße

Ortsteil Oellingen: gegenüber Dorfbrunnen, Lindenstraße

Ortsteil Schönberg: Bushaltestelle am Dorfgemeinschaftshaus, Bahnhofstraße

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, die sich an den in Absatz 4 genannten Standorten in den Ortsteilen befinden. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2

Ausschüsse des Gemeinderates

(1) Der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

1.

Rechnungsprüfungsausschuss

2.

Haushalts- und Finanzausschuss

3.

Bauausschuss

(2) Die Ausschüsse gemäß Absatz 1 haben acht Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Abweichend von Satz 1 hat folgender Ausschuss vier Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter:

Rechnungsprüfungsausschuss

(3) Die Mitglieder der Ausschüsse werden aus der Mitte des Gemeinderates gewählt.

(4) Der folgende Ausschuss wird aus Mitgliedern des Gemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde gebildet:

Bauausschuss

Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Gemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.

§ 3

Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf den Ortsbürgermeister

Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Verfügung über Gemeindevermögen sowie die Hingabe von Darlehen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 2.500 € im Einzelfall,

2.

Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 5.000 € je Auftrag,

3.

Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidungen des Gemeinderates,

4.

Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Gemeinderates,

5.

Stundung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 1.500 € im Einzelfall und Niederschlagung gemeindlicher Forderungen,

6.

Qualifizierung einer Straßenbaumaßnahme als Erschließungs- oder Ausbaumaßnahme,

7.

Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte,

8.

Ausübung des Vorkaufsrechts bis zu einem Wert von 5.000 € im Einzelfall,

9.

Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2 und des § 36 BauGB sowie § 34 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden, mit Ausnahme von § 31 Abs. 2 und § 35 BauGB,

10.

Vergabe von Standplätzen auf Messen, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen im Sinne des § 14 Abs. 2 GemO,

11.

Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung,

12.

die gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der Jagdgenossenschaftsversammlung.

§ 4

Beigeordnete

Die Gemeinde hat bis zu drei Beigeordnete.

§ 5

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Gemeinderates

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Gemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung der Sitzungen des Gemeinderates dienen, erhalten die Gemeinderatsmitglieder eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 20,00 €.

(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet.

(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbstständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes, der vom Gemeinderat festgelegt wird. Der Durchschnittssatz wird für die Teilnahme an tagsüber stattfindenden Rats- und Ausschusssitzungen (spätester Sitzungsbeginn 17 Uhr) auf 20,00 €/Sitzung festgesetzt. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich

1.

in Höhe von 25,00 € je Sitzung, wenn sie mindestens ein in ihrem Haushalt mit ihnen wohnendes Kind unter 14 Jahren tatsächlich betreuen oder

2.

in Höhe von 40,00 € je Sitzung, wenn sie einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörige tatsächlich betreuen oder pflegen.

Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummern 1 und 2 gleichzeitig vor, wird der Ausgleich nur einmal gewährt; es gilt der höhere Betrag. In den Fällen des § 18a Abs. 6 GemO wird unter den Voraussetzungen des Satzes 2 Verdienstausfall je Fortbildungstag in Höhe des Betrages, wie er für eine Sitzung gewährt würde, erstattet, wenn die Fortbildungsveranstaltung mindestens fünf Zeitstunden einschließlich Pausen dauert; entsprechendes gilt in den Fällen des Nachteilsausgleichs (Satz 3).

(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Gemeinderatsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.

(6) Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf jährlich das Zweifache der Zahl der Gemeinderatssitzungen nicht übersteigen.

(7) Die Vorsitzenden der im Gemeinderat gebildeten Fraktionen erhalten zusätzlich eine besondere Entschädigung in Höhe der nach Absatz 2 festgesetzten Entschädigung. Die stellvertretenden Vorsitzenden der im Gemeinderat gebildeten Fraktionen erhalten zusätzlich eine besondere Entschädigung insgesamt in Höhe der Hälfte der besonderen Aufwandsentschädigung für den Fraktionsvorsitz.

§ 6

Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse und Arbeitsgruppen des Gemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 20,00 €.

(2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Gemeinderates erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 bis 5 entsprechend.

§ 7

Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters

(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.

(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Gemeindegetragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

(3) In einem Dienst- und Arbeitsverhältnis stehenden Personen wird neben der Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 der nachgewiesene Lohnausfall in voller Höhe ersetzt. Anderen Personen (insbesondere Gewerbetreibende, Landwirte und Angehörige freier Berufe) wird auf Antrag der glaubhaft gemachte Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes von 30,00 € erstattet. Erstattungsfähig ist der für die notwendige Ehrenamtsausübung während der üblichen Arbeitszeit glaubhaft gemachte Zeitaufwand (Zeit, in der aufgrund einer notwendigen Terminwahrnehmung für das Ehrenamt beispielsweise kein Mandat wahrgenommen werden kann oder das Ehrenamt notwendigerweise in einer Zeit wahrgenommen wird, in der sonst der Berufsausübung nachgegangen werden würde und diese auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden kann). Der Verdienstausfall kann durch Einzelnachweis über mindestens drei Monate dokumentiert und als durchschnittlicher Zeitaufwand für einen Verdienstausfall für darauffolgende Zeiträume verwendet werden. Spätestens nach zwei Jahren, oder wenn sich Anhaltspunkte ergeben, dass sich die Grundlagen wesentlich verändert haben, sind diese erneut glaubhaft zu machen.

(4) § 5 Abs. 4 S. 4 bis 6 gilt entsprechend.

§ 8

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung insgesamt während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung insgesamt die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten eine anteilige monatliche Aufwandsentschädigung der dem Ortsbürgermeister zustehenden monatlichen Aufwandsentschädigung. Die konkrete Höhe der Aufwandsentschädigung des Beigeordneten bestimmt sich nach dem Umfang des jeweils übertragenen Geschäftsbereichs und ist durch den Gemeinderat festzusetzen.

(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderates, der Ausschüsse, und der Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Gemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung zuzüglich Fahrkosten-erstattung; sofern sie nicht bereits hierfür eine Entschädigung als gewähltes Rats- oder Ausschussmitglied erhalten. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je Sitzung die Hälfte des Tagessatzes gemäß Absatz 1 Satz 2, mindestens jedoch 30,00 €. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern gemäß § 69 Abs. 4 GemO.

(5) § 5 Abs. 4 und 5 sowie § 7 Abs. 2 gelten entsprechend.

§ 9

Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter

1.

Bei Wahlen der Ortsgemeinde erhalten die Beisitzer des Wahlausschusses ein Sitzungsgeld in Höhe der an Beigeordnete zu gewährenden Mindestentschädigung gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2. Finden gleichzeitig Wahlausschusssitzungen verschiedener Wahlen und Abstimmungen statt, wird die Aufwandsentschädigung nur einmal gewährt.

2.

Die Mitglieder und Hilfskräfte der Wahl- und Abstimmungsvorstände erhalten eine pauschalierte Abgeltung ihres baren Aufwandes in der Form eines Erfrischungsgeldes. Das Erfrischungsgeld beträgt 21,00 € je Wahl- oder Abstimmungstag. Finden an einem Wahltag mehrere Wahlen und Abstimmungen gleichzeitig statt, so wird das Erfrischungsgeld nur einmal gewährt.

3.

§ 7 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 10

In-Kraft-Treten

(1) Die Hauptsatzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 13.03.2023 außer Kraft.

Höhn, den 19.08.2024
gez. Karin Mohr

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Gemeinde Höhn
Fr, 30. August 2024

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