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Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt

In der Gemarkung Schönberg, Flur 3, Flurstück 816/5 wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am 18.09.2024 eine Niederschrift (Grenzniederschrift) angefertigt.

Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten des Flurstückes 816/5 (Gemarkung Schönberg, Flur 3), die im Grenztermin nicht anwesend waren und denen keine Bekanntgabe der Grenzbestimmung und Abmarkung zugestellt wurde, die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:

Die neuen Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt.

Die bestehende, bereits festgestellte Flurstücksgrenze wird entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt.

Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der vorstehenden Entscheidung, wie in der Skizze dargestellt, abgemarkt.

Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 11.10.2024 bis 11.11.2024 bei M.Sc. Marvin Christian, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Alexanderring 9, 57627 Hachenburg, ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montag bis Donnerstag von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Freitag von 8.00 Uhr bis 14.30 Uhr) nach vorheriger Terminabsprache eingesehen werden.

Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Der Inhalt der öffentlichen Bekanntgabe und die Grenzniederschrift können auch im Internet unter https://www.pc-vermessung.de/oeffentliche-bekanntgaben/ eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann

1.

in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

 

oder

2.

schriftlich oder zur Niederschrift bei M.Sc. Marvin Christian, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Alexanderring 9, 57627 Hachenburg,

erhoben werden.

Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit M.Sc. Marvin Christian, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Alexanderring 9, 57627 Hachenburg, finden Sie unter https://www.pc-vermessung.de/elektronische-kommunikation/.

gez. M.Sc. Marvin Christian

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

Alexanderring 9

57627 Hachenburg

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Gemeinde Höhn
Do, 26. September 2024

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